Köhlerverein Speuz
Statuten
Art. 1 Name, Sitz
Der Köhlerverein Speuz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Erlinsbach.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- Den Aufbau, Betrieb und Unterhalt der Köhlerhütte auf dem Areal des Schiessplatzes Gehren (Panzerplatte) in Erlinsbach.
- Die Pflege und Förderung des Köhlerhandwerks.
- Die Durchführung von Anlässen zur Stärkung des Dorflebens im Erzbachtal.
Art. 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen (Einzelpersonen und Familien / Ehepaare), juristische Personen sowie Vereine und Institutionen werden.
- Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten, welcher darüber beschliesst.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 4 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgesetzt.
Art. 5 Entschädigungen, Vergünstigungen
- Die Tätigkeiten im Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich.
- Der Vorstand erlässt Richtlinien über Vergünstigungen für Vereinsmitglieder.
Art. 6 Ausschluss, Austritt
- Austritte sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der laufende Jahresbeitrag bleibt geschuldet.
- Mitglieder, welche ihre statutarischen Pflichten wiederholt nicht erfüllen, werden vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.
Art. 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Vereinsversammlung
In ihre Kompetenz fallen:
- Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes
- Abnahme und Genehmigung der Rechnung
- Dechargéerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und des Hüttenwartes auf eine Amtsdauer von 4 Jahren
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 4 Jahren
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr vom Vorstand vorgelegt werden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Einberufung
a) Die ordentliche Vereinsversammlung findet im 1. Halbjahr statt.
b) Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
c) Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich an die Mitglieder.
Beschlüsse
- Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.Beschlüsse
- Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
Art. 9 Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Hüttenwartes selbst.
Zuständigkeiten; Aufgaben
- vertritt den Verein nach aussen
- führt die Geschäfte
- ist Ansprechpartner gegenüber der Gemeinde als Eigentümerin der Bauten (Gebäude, Rastplatz etc.)
- entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind
- legt die Zeichnungsberechtigung fest
- beschliesst über alle Ausgaben gemäss dem von der Vereinsversammlung beschlossenen Budget
- beschliesst über Ausgaben ausserhalb des Budgets, die keinen Aufschub dulden
- kann für bestimmte Zwecke oder Anlässe mit einem umschriebenen Auftrag Ausschüsse bilden und Kommissionen einsetzen
Sitzungen
Sitzungen finden auf Einladung des Präsidiums statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung wird auch einberufen, wenn es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Beschlüsse
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber an der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
Art. 11 Rechnungsabschluss
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 12 Mittel
Der Verein bestreitet seine Auslagen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen aller Art
- Erlös aus Aktivitäten/Anlässen
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 14 Statutenrevision
Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
Art. 15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. August 2015 beschlossen.
Erlinsbach, 10.8.2015
Der Präsident: Der Aktuar:
Markus Lüthy Richu Meier